Bundeswehr verweigert klare Antwort: Gilt die neue Genehmigungspflicht auch für dauerhaft Untaugliche?

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Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verweigert eine klare Auskunft zu einer zentralen Rechtsfrage der neu angepassten Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG). Trotz mehrfacher journalistischer Nachfrage bleibt eine entscheidende Ja-Nein-Frage unbeantwortet:

Gilt die Genehmigungspflicht auch für dauerhaft untaugliche (T5) Personen?

Die Antwort des Ministeriums: keine.

Stattdessen heißt es aus dem Ministerium:

„Muss sich derzeit niemand einen längeren Auslandsaufenthalt genehmigen lassen. Daher stellen sich Ihre aufgeführten Fragen nicht“, erklärte „eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums“ in einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. April 2026.

Diese Aussage weicht der eigentlichen Problematik aus – und ist juristisch keineswegs so eindeutig, wie sie erscheint.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz wurde § 3 Abs. 2 WPflG in seiner aktuellen Form wieder aktiviert. Die Norm regelt:

  • Eine Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte
  • Geltung grundsätzlich auch außerhalb von Spannungs- und Verteidigungsfällen
  • Zweck: Aufbau einer Wehrerfassung und Wehrüberwachung

(§ 3 Abs. 2 WPflG i. d. F. des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes 2026)

Das bedeutet: Der Staat schafft eine rechtliche Grundlage, um im Bedarfsfall kurzfristig nachvollziehen zu können, wer für einen möglichen Wehrdienst verfügbar ist und wer sich im Ausland aufhält.

Die offizielle Linie des Ministeriums

Das BMVg betont gleichzeitig:

  • Die Regelung habe derzeit „keine praktische Relevanz“
  • Die Genehmigung werde „in der Praxis als erteilt“ behandelt
  • Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, solange keine Einberufung erfolgt

Diese Aussagen sind für sich genommen plausibel – beantworten aber nicht die zentrale Frage nach dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm.

Der entscheidende Punkt: Wer ist überhaupt betroffen?

Genau hier setzt die unbeantwortete T5-Frage an.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig:
Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht (§ 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

Daraus folgt:

  • Die Norm richtet sich systematisch an Personen, die grundsätzlich wehrfähig sein könnten
  • T5-Personen gelten hingegen als dauerhaft untauglich

Viele T5-Betroffene erhalten in ihrem Musterungsbescheid zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass sie „nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegen“.

Das spricht dafür, dass diese Personengruppe bereits strukturell außerhalb des Regelungszwecks liegt.

Warum die fehlende Antwort problematisch ist

Die Weigerung des Ministeriums, diese Frage klar zu beantworten, hat konkrete rechtliche Folgen:

1. Unklare Reichweite der Norm

Ohne Klarstellung bleibt offen, ob die Vorschrift:

  • nur Wehrfähige betrifft
  • oder potenziell alle Männer im erfassten Alter

2. Abhängigkeit von Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erklärt, dass die Genehmigung aktuell „als erteilt gilt“ – gestützt auf interne Regelungen.

Das bedeutet:

  • Die praktische Anwendung wird nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch Verwaltungspraxis bestimmt
  • Diese Praxis kann jederzeit geändert werden, ohne Gesetzesänderung

3. Latente Grundrechtsrelevanz

Auch wenn derzeit keine Genehmigung erforderlich ist, bleibt die Norm bestehen.

Im Zusammenspiel mit § 7 Passgesetz (PassG) könnten Genehmigungspflichten im Einzelfall relevant werden – etwa bei längerfristigen Auslandsaufenthalten.

4. Fehlende Normenklarheit

Ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip lautet:
Bürger müssen erkennen können, ob und wann sie von einer gesetzlichen Pflicht betroffen sind.

Genau diese Klarheit fehlt hier.

Einordnung: Vorsorgeregelung ohne klare Abgrenzung

Die Genehmigungspflicht ist erkennbar als Vorsorgeinstrument konzipiert:

  • Sie soll im Fall einer sicherheitspolitischen Veränderung sofort anwendbar sein
  • Sie schafft einen rechtlichen Rahmen für eine schnelle Aktivierung staatlicher Maßnahmen

Das ist politisch nachvollziehbar.

Problematisch wird es jedoch dort, wo:

  • die Reichweite der Norm nicht transparent definiert wird
  • und selbst einfache Abgrenzungsfragen unbeantwortet bleiben

Fazit

Die aktuelle Praxis des BMVg lässt eine zentrale Frage offen:
Wer genau unterliegt dieser Regelung – und wer nicht?

Solange diese Frage nicht beantwortet wird, bleibt die Genehmigungspflicht rechtlich unklar eingegrenzt.

Die Norm ist derzeit praktisch ohne Wirkung – ihre konkrete Anwendung hängt jedoch vollständig von zukünftigen politischen und administrativen Entscheidungen ab.

Im Fall einer Reaktivierung der Wehrpflicht könnte sie kurzfristig wirksam werden, ohne dass es einer erneuten grundlegenden gesetzlichen Neuregelung bedarf.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anwendung sind damit bereits geschaffen – ohne dass ihre konkrete Reichweite bislang eindeutig geklärt ist.

Gerade deshalb wäre eine klare rechtliche Einordnung durch das Ministerium erforderlich – sie bleibt bislang aus.